Am 14. April 2021 hat der Schweizer Bundesrat einen weiteren Öffnungsschritt, der am 19. April 2021 in Kraft tritt, beschlossen.

Mit Einschränkungen sind ab dann wieder Veranstaltungen mit Publikum möglich, etwa in Sportstadien, Kinos oder Theater- und Konzertlokalen. Auch sportliche und kulturelle Aktivitäten in Innenräumen sind wieder erlaubt, ebenso gewisse Wettkämpfe, und Restaurants können ihre Terrassen wieder öffnen.

Auf die Gottesdienste in Moscheen hat dies aber keinen Einfluss, da die Lockerungen nur Veranstaltungen mit Publikum und Sitzplatzpflicht betreffen. Zusätzlich gilt eine Beschränkung auf maximal ein Drittel der Kapazität des Veranstaltungsorts. Neben der Abstands- und Maskenpflicht ist Konsumation verboten und von Pausen ist abzusehen.

Dafür ist aber der Religionsunterricht unter Einhaltung der Schutzmassnahmen (Abstand und Maskenpflicht) wieder für alle Altersgruppen mit insgesamt 50 Personen erlaubt.

Gottesdienste, resp, Gemeinschaftsgebete in Moscheen bleiben weiterhin mit maximal 50 Personen erlaubt, und folgende Punkte müssen nach wie vor beachtet werden:

1. Die Maskenpflicht gilt im Aussenbereich und in allen Räumlichkeiten der Moscheen.

2. Die Registrierungspflicht der Besucher gilt nicht nur für das Freitagsgebet, sondern auch für alle anderen täglichen Gebete.

3. Der Mindestabstand von 1.5 Metern ist nach wie vor einzuhalten.

4. Es dürfen sich maximal 50 Personen in der Moschee befinden (nicht pro Stockwerk oder Raum, sondern insgesamt). Dies gilt insbesondere auch für die Freitagsgebete.

5. Religionsunterricht mit maximal 15 Teilnehmern pro Klasse darf durchgeführt werden. Dabei muss das Schutzkonzept strikte eingehalten werden (Abstand, Maske, maximal 50 Personen gleichzeitig im Gebäude, etc.)

6. Kulturelle Veranstaltungen sind mit bis zu 15 Personen erlaubt. Dazu gehören z.B. Moscheeführungen oder Treffen von Vereinsmitgliedern.

7. Vereinslokale dürfen, falls vorhanden, nur ihre Terrassen öffnen unter Einhaltung des Abstands und mit maximal 4 Personen pro Tisch. Die Masken dürfen nur während der Konsumation abgelegt werden. Konsumation im Innern ist nach wie vor untersagt.

8. Bei Missachtung obiger Regeln drohen Bussen und Moscheeschliessungen.

VAM-Schutzkonzept für Aargauer Moscheen

Der Verband Aargauer Muslime (VAM) hat ein eigenes COVID-19-Schutzkonzept für Moscheen im Kanton Aargau erstellt. Es wurde mit der verantwortlichen Behörde des Kantons Aargau abgestimmt und kann hier heruntergeladen werden.

Weiterhin gilt: Allgemeine Hygieneregeln einhalten!

Diese können auf der Seite des Bundes unter Verhaltensregeln des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) nachgelesen werden.