Wie allgemein bekannt, hat der Bundesrat am 13. Januar 2021 die COVID-19-Schutzmassnahmen verlängert und weiter verschärft: Neu gilt ab Montag, 18. Januar eine Home-Office-Pflicht, Läden für Güter des nicht-täglichen Bedarfs werden geschlossen (so wie dies bereits in Kanton Aargau der Fall ist), private Veranstaltungen und Menschenansammlungen werden weiter eingeschränkt und der Schutz von besonders gefährdeten Personen am Arbeitsplatz wird verstärkt.

Glücklicherweise hat dies aber keine Auswirkung auf die Moscheen im Aargau. Gottesdienste bleiben weiterhin mit maximal 50 Personen erlaubt. Nach wie vor müssen aber folgende Punkte beachtet werden:

1. Die Maskenpflicht gilt im Aussenbereich und in allen Räumlichkeiten der Moscheen.

2. Die Registrierungspflicht der Besucher gilt nicht nur für das Freitagsgebet, sondern auch für alle anderen täglichen Gebete.

3. Der Mindestabstand von 1.5 Metern ist nach wie vor einzuhalten.

4. Es dürfen sich maximal 50 Personen in der Moschee befinden (nicht pro Stockwerk oder Raum, sondern insgesamt). Dies gilt insbesondere auch für die Freitagsgebete.

5a. Religionsunterricht für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre mit maximal 15 Teilnehmern pro Klasse darf durchgeführt werden. Dabei muss das Schutzkonzept strikte eingehalten werden (Abstand, Maske, maximal 50 Personen gleichzeitig im Gebäude, etc.)

5b. Religionsunterricht für Erwachsene ab 16 Jahren ist nicht erlaubt.

6. Kulturelle Veranstaltungen sind ab sofort nicht mehr erlaubt.

7. Sämtliche Vereinslokale wie Aufenthaltsräume, Cafeterias etc. müssen geschlossen bleiben.

8. Bei Missachtung obiger Regeln drohen Bussen und Moscheeschliessungen.

VAM-Schutzkonzept für Aargauer Moscheen

Der Verband Aargauer Muslime (VAM) hat ein eigenes COVID-19-Schutzkonzept für Moscheen im Kanton Aargau erstellt. Es wurde mit der verantwortlichen Behörde des Kantons Aargau abgestimmt und kann hier heruntergeladen werden.

Weiterhin gilt: Allgemeine Hygieneregeln einhalten!

Diese können auf der Seite des Bundes unter Verhaltensregeln des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) nachgelesen werden.