Die Föderation Islamischer Dachorganisationen Schweiz (FIDS) informiert in einem Rundschreiben vom 24. März 2020 über die Repatriierung von verstorbenen Musliminnen und Muslimen in ihre Heimatländer.

Diesem ist zu entnehmen, dass die Überführung der Leichname in den meisten Fällen zwar möglich ist, Angehörige der Verstorbenen aber nicht mitreisen dürfen. Weitere Informationen können dem Rundschreiben entnommen werden.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir auf die Bestattungsmöglichkeiten Im Kanton Aargau hinweisen. Seit Juni 2018 sind solche im muslimischen Grabfeld in Baden möglich. Weitere Informationen inklusive Merkblätter für Angehörige und Bestatter können hier abgerufen werden.

Wichtige Information für Bestattungen in der Schweiz

Der Schweizerische Rat der Religionen (SCR) gibt bekannt, dass er vom BAG bezüglich Bestattungen wie folgt informiert worden ist:

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe l der COVID-19-Verordnung 2 erlaubt Beerdigungen im  engsten Familienkreis. Die Vorgabe  engster Familienkreis ist als Ausnahme vom Verbot der Ansammlung von mehr als 5 Personen zu verstehen. 

Demzufolge gibt es keine Vorgabe betreffend die maximale Anzahl anwesender Personen, solange sie zum engsten Familienkreis gehören. Es ist der Familie überlassen, zu entscheiden, wer zum engsten Familienkreis gehört – also z.B. Ehepartnerinnen, Lebenspartner, Kinder, Geschwister, Eltern etc.  Eine zahlenmässige Einschränkung gibt es nicht, weshalb auch nicht im Zuge der Auslegung der Verordnung eine exakte Zahl angegeben werden kann.  

Es müssen aber auf jeden Fall die Vorgaben betreffend Abstand und Hygiene eingehalten werden. 10-20 Personen scheint eine angemessene Anzahl; je nach Anzahl Geschwister oder Kinder können es aber ganz ausnahmsweise auch mehr sein. Die aktuellen Empfehlungen und Informationen finden Sie jeweils auf unserer Website.