Am 18. Dezember 2020 hat der Bundesrat die nationalen COVID-19-Massnahmen nochmals verschärft. Ab Dienstag, 22. Dezember 2020, sind Restaurants sowie Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen geschlossen.

Hinzu kommt, dass der Kanton Aargau noch strengere Regeln erlassen hat, die bereits ab Montag früh, 21. Dezember 2020 in Kraft treten: Zusätzlich müssen unter anderem Einkaufsläden, Märkte etc. geschlossen bleiben, und Treffen im öffentlichen Raum werden auf 5 Personen beschränkt.

Selbstverständlich hat dies wieder Auswirkungen auf das VAM-Schutzkonzept für Moscheen im Aargau:

1. Die Maskenpflicht gilt im Aussenbereich und in allen Räumlichkeiten der Moscheen.

2. Die Registrierungspflicht der Besucher gilt nicht nur für das Freitagsgebet, sondern auch für alle anderen täglichen Gebete.

3. Der Mindestabstand von 1.5 Metern ist nach wie vor einzuhalten.

4. Es dürfen sich maximal 50 Personen in der Moschee befinden (nicht pro Stockwerk oder Raum, sondern insgesamt). Dies gilt insbesondere auch für die Freitagsgebete.

5a. Religionsunterricht für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre mit maximal 15 Teilnehmern pro Klasse darf durchgeführt werden. Dabei muss das Schutzkonzept strikte eingehalten werden (Abstand, Maske, maximal 50 Personen gleichzeitig im Gebäude, etc.)

5b. Religionsunterricht für Erwachsene ab 16 Jahren ist nicht erlaubt.

6. Kulturelle Veranstaltungen sind ab sofort nicht mehr erlaubt.

7. Sämtliche Vereinslokale wie Aufenthaltsräume, Cafeterias etc. müssen geschlossen bleiben.

8. Bei Missachtung obiger Regeln drohen Bussen und Moscheeschliessungen.

VAM-Schutzkonzept für Aargauer Moscheen

Der Verband Aargauer Muslime (VAM) hat wie beim letzten Mal ein eigenes COVID-19-Schutzkonzept für Moscheen im Kanton Aargau erstellt. Es wurde mit der verantwortlichen Behörde des Kantons Aargau abgestimmt.

Das entsprechend angepasste VAM-Schutzkonzept kann hier heruntergeladen werden.

Weiterhin gilt: Allgemeine Hygieneregeln einhalten!

Diese können auf der Seite des Bundes unter Verhaltensregeln des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) nachgelesen werden.