In seiner Medienkonferenz vom 16. April 2020 gab der Schweizer Bundesrat bekannt, wie die schrittweise Lockerung der Schutzmassnahmen erfolgen soll.
Etappenweises Vorgehen
Die Lockerungen sollen in mehreren Schritten erfolgen:
- 1. Etappe: ab 27. April 2020
Lockerung der Massnahmen bei Einrichtungen, die nur eine geringe Anzahl direkter Kontakte aufweisen, Schutzkonzepte einfach umsetzen können und keine bedeutenden Personenströme verursachen.
Neben Betrieben mit personenbezogenen Dienstleistungen (Coiffeurgeschäfte, Massagepraxen etc.) können auch Bau- und Gartenfachmärkte sowie Gärtnereien und Blumenläden wieder öffnen. - 2. Etappe ab 11. Mai 2020
Öffnung der obligatorischen Schulen sowie von Einkaufsläden und Märkten. Den Entscheid darüber will der Bundesrat am 29. April fällen. - 3. Etappe: ab 8. Juni 2020
Mittel-, Berufs- und Hochschulen werden wieder Präsenzveranstaltungen abhalten dürfen. Gleichzeitig sollen Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Museen, Bibliotheken, botanische Gärten und Zoos wieder öffnen und das Versammlungsverbot gelockert werden. Die Details zu dieser Etappe will der Bundesrat am 27. Mai beschliessen.
Weitere Details können der Pressemitteilung des Bundesrates entnommen werden.
Auswirkungen für die Mitglieder des VAM
Für die Mitglieder des VAM hat dies weiterhin konkrete Auswirkungen:
- Da das Versammlungsgebot ab 5 Personen mindestens bis zum 8. Juni bestehen bleibt, müssen die Moscheen weiterhin auf die Durchführung von Gemeinschaftsgebeten verzichten, was faktisch der Fortführung der Moscheeschliessungen bis zum 8. Juni gleichkommt.
- Das bedeutet auch, dass nach wie vor keine Freitagsgebete oder Tarawih-Gebete im Ramadan durchgeführt werden dürfen.
- Weiterhin sind keinerlei Veranstaltungen erlaubt, wozu auch das im Ramadan gerne durchgeführte gemeinsame Fastenbrechen gehört.
- Sämtlicher Präsenzunterricht in den Moscheen muss weiterhin ausgesetzt werden.
Nach wie vor empfiehlt der VAM, die allgemeinen Verhaltensregeln des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) strikte einzuhalten.