In den Kantonen Aargau und Zürich ist die Dispensation vom Volksschulunterricht an hohen religiösen Feiertagen in den entsprechenden Schulverordnungen wie folgt geregelt.

Kanton Aargau

Grundlage: 421.313 – Verordnung über die Volksschule

Im Paragraph § 13 «Urlaub» heisst es:

1 Die Schulpflege beurlaubt auf entsprechendes Gesuch hin Schülerinnen und Schüler vom Unterrichtsbesuch. Sie berücksichtigt dabei einerseits den Grundsatz der Schulpflicht und den ordnungsgemässen Schulbetrieb, andererseits die persönlichen, familiären und schulischen Bedürfnisse der Gesuchstellenden. *

2 Urlaubsgründe sind im Wesentlichen *

a) * …
b) besondere Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,
c) hohe religiöse Feiertage oder entsprechende besondere Anlässe,
d) Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Anlässen,
e) * aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen Begabungen,
f) Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung.

3 Die Schulpflege kann die Urlaubskompetenz an die Schulleitung oder Lehrperson delegieren. Bei Uneinigkeit im Einzelfall fällt die Schulpflege einen formellen Entscheid. *

4 Auf Gesuche, mit denen ein Urlaub von mehr als 30 Unterrichtstagen beantragt wird, darf nur eingetreten werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der privaten Schulung vollumfänglich nachgewiesen sind. *


Zusätzlich gibt es im Kanton Aargau noch eine Handreichung «Umgang mit religiösen Fragestellungen». Dort heisst es:


3. Religiöse Feiertage und Speiseregeln

Der Schulkalender trägt den christlichen Feiertagen Rechnung. Die staatlichen Schulen garantieren jedoch die Glaubens- und Gewissensfreiheit aller Konfessionen. Die Schulpflege entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen über Gesuche, Schülerinnen und Schüler anderer Bekenntnisse an den hohen Feiertagen ihrer Religion vom Unterrichtsbesuch zu beurlauben. Sie kann die Urlaubskompetenz an die Schulleitung oder Lehrperson delegieren.

Kanton Zürich

Grundlage: 412.101 – Volksschulverordnung (VSV)

Im Paragraph § 29 «Dispensation» heisst es:

§ 29. 1 Die Gemeinden dispensieren Schülerinnen und Schüler aus zureichenden Gründen vom Unterrichtsbesuch. Sie berücksichtigen dabei die persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse.

2 Dispensationsgründe sind insbesondere:

a. ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,
b. aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,
c. hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art,
d. Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen
und sportlichen Anlässen,
e. aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen
und sportlichen Begabungen,
f. Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung.

Auch im Kanton Zürich gibt es noch eine separate Richtlinie «Umgang mit Schülerinnen und Schülern verschiedener Religionen an der Volksschule im Kanton Zürich. Grundlagen und Empfehlungen». Darin steht:

4. Dispensation vom Unterricht an hohen religiösen Feiertagen

§ 29 Abs. 2 lit. c VSV legt fest, dass Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse aus religiösen Gründen auf Ersuchen der Eltern an hohen Feiertagen oder für besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art dispensiert werden können.

Dispensationen aus religiösen Gründen gehen nicht zu Lasten der Jokertage.

Fazit

  • In beiden Kantonen ist die Dispensation vom Unterricht an hohen religiösen Festtagen vorgesehen.
  • Die Eltern müssen einen entsprechenden schrftlichen Antrag stellen.
  • Im Gegensatz zum Kanton Zürich lässt die Regelung im Kanton Aargau einen Ermessensspielraum bei der Gewährung der Dispensation. Dabei fällt der Schulleitung eine besondere Rolle zu.
  • Auf jeden Fall sollten die Eltern grossen Wert auf eine gute Beziehung mit den Lehrpersonen und der Schulleitung legen und nicht nur durch das Stellen von Forderungen in Erscheinung treten. Erfahrungsgemäss eröffnen gute Bezeihungen oft ungeahnte Möglichkeiten.